Kombinationsleistung in der Pflege mit Pflegedienst und Angehörigen

Ein Pflegedienst kann einzelne Aufgaben übernehmen, während Angehörige weiterhin zu Hause helfen. Dabei stellt sich oft die Frage, wie viel Pflegegeld für die selbst organisierte Pflege bleibt.
Bei der Kombinationsleistung in der Pflege erhalten Sie neben Pflegesachleistungen anteiliges Pflegegeld. Nutzen Sie zum Beispiel 30 Prozent der Sachleistung, bleiben 70 Prozent des Pflegegeldes Ihres Pflegegrades.
Entscheidend ist also der prozentuale Verbrauch. Den Rechnungsbetrag des Pflegedienstes können Sie nicht einfach vom vollen Pflegegeld abziehen. Die Berechnung der Kombinationsleistung ist in § 38 SGB XI geregelt.
Die Luzie unterstützt Menschen in Neuruppin, Pritzwalk, Rheinsberg und Wittstock/Dosse mit ambulanter Grundpflege.
Wie viel Pflegegeld bleibt bei der Kombinationsleistung in der Pflege?
Wie viel Pflegegeld bleibt, hängt davon ab, welchen Anteil Ihrer Pflegesachleistungen Sie nutzen. Bei 30 Prozent Sachleistung bleiben 70 Prozent Pflegegeld, bei 50 Prozent bleibt die Hälfte. Beide Prozentsätze beziehen sich jeweils auf den eigenen Höchstbetrag Ihres Pflegegrades.
Die Kombination kommt für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 infrage, die zu Hause gepflegt werden. Ein Teil der Hilfe erfolgt durch einen zugelassenen Pflegedienst, ein anderer Teil wird selbst organisiert, etwa durch Angehörige. Die notwendige Versorgung muss insgesamt sichergestellt sein.
Für Sachleistungen und Pflegegeld gelten unterschiedliche Monatsbeträge. Die folgende Tabelle zeigt jeweils den vollen Anspruch, bevor eine Kombination berechnet wird. Die beiden Spalten werden nicht vollständig zusammen ausgezahlt.
| Pflegegrad | Pflegesachleistungen bis zu | Volles Pflegegeld |
|---|---|---|
| 2 | 796 Euro | 347 Euro |
| 3 | 1.497 Euro | 599 Euro |
| 4 | 1.859 Euro | 800 Euro |
| 5 | 2.299 Euro | 990 Euro |
Die Höchstbeträge der Pflegesachleistungen stehen in § 36 SGB XI, die Pflegegeldbeträge und die Voraussetzung der gesicherten häuslichen Pflege in § 37 SGB XI. Die Werte gelten zum Stand September 2026.
Pflegesachleistungen sind das Budget für zugelassene professionelle Hilfe, beispielsweise beim Waschen oder Anziehen. Pflegegeld unterstützt die selbst organisierte Versorgung. Eine Kombinationsleistung schafft keinen dritten zusätzlichen Geldbetrag. Sie verbindet Anteile dieser beiden Leistungen.
So berechnen Sie den verbleibenden Pflegegeldanteil
Teilen Sie den als Pflegesachleistung abgerechneten Betrag durch den Sachleistungshöchstbetrag Ihres Pflegegrades. Das Ergebnis zeigt den verbrauchten Anteil. Der verbleibende Prozentsatz bestimmt, wie viel vom vollen Pflegegeld ausgezahlt wird. Nutzen Sie dafür die Beträge desselben Pflegegrades.
So funktioniert die Rechnung in drei Schritten:
- Sachleistungsanteil ermitteln. Abgerechnete Sachleistung geteilt durch den monatlichen Höchstbetrag, mal 100.
- Pflegegeldanteil bestimmen. Ziehen Sie den ermittelten Prozentsatz von 100 Prozent ab.
- Pflegegeld berechnen. Wenden Sie den verbleibenden Prozentsatz auf das volle Pflegegeld Ihres Pflegegrades an.
Ein Beispiel mit Pflegegrad 2: Für Sachleistungen stehen bis zu 796 Euro im Monat zur Verfügung, das volle Pflegegeld beträgt 347 Euro. Bei flexibler Abrechnung kann sich der Verbrauch von Monat zu Monat ändern.
| Rechnungsschritt | Beispielmonat A | Beispielmonat B |
|---|---|---|
| Als Sachleistung abgerechneter Betrag | 238,80 Euro | 398 Euro |
| Anteil an 796 Euro | 30 Prozent | 50 Prozent |
| Verbleibender Pflegegeldanteil | 70 Prozent | 50 Prozent |
| Anteil von 347 Euro Pflegegeld | 242,90 Euro | 173,50 Euro |
Im zweiten Beispielmonat wurden mehr Sachleistungen genutzt. Deshalb fällt das anteilige Pflegegeld niedriger aus. Es wird weder der Euro-Rest des Sachleistungsbudgets ausgezahlt noch dieser Rest pauschal halbiert.
Die beiden Monate sind reine Rechenbeispiele für einen vollen monatlichen Anspruch. Sie zeigen keine Preise der Luzie und keine bestimmte Anzahl an Pflegeeinsätzen. Wie viel einzelne Hilfen kosten, ergibt sich aus dem vereinbarten Leistungsumfang und dem Kostenangebot des Pflegedienstes. Beginnt der Anspruch erst im Laufe des Monats oder ändert sich die Versorgung etwa durch einen stationären Aufenthalt, lassen Sie die konkrete Berechnung von Ihrer Pflegekasse erklären.
Wie wählen Sie die Aufteilung bei Ihrer Pflegekasse?
Sie beantragen die Kombination bei Ihrer Pflegekasse oder teilen ihr mit, dass Sie von Ihrer bisherigen Leistungsart wechseln möchten. Dabei können Sie ein festes Verhältnis wählen oder nach dem tatsächlichen monatlichen Verbrauch abrechnen lassen. Diese Entscheidung beeinflusst auch den Zeitpunkt der Pflegegeldzahlung.
Überlegen Sie vorher gemeinsam, welche Aufgaben Angehörige verlässlich übernehmen können und wo professionelle Hilfe gebraucht wird. Ein Dienst kann beispielsweise bei der Körperpflege unterstützen, während Angehörige andere Aufgaben übernehmen. Aus der Aufgabenverteilung entsteht der voraussichtliche Leistungsumfang. Ein gewünschter Pflegegeldbetrag allein sagt noch nicht, ob die Versorgung damit ausreicht.
| Abrechnungsweg | Was das für Sie bedeutet |
|---|---|
| Festes Verhältnis | Sie legen vorab fest, in welchem Verhältnis Sie Sachleistung und Pflegegeld nutzen. Das anteilige Pflegegeld kann dadurch bereits zum Monatsanfang gezahlt werden. An die gewählte Aufteilung sind Sie grundsätzlich sechs Monate gebunden. |
| Nach tatsächlichem Verbrauch | Die Pflegekasse wartet die Abrechnung des Pflegedienstes ab. Sie berechnet anschließend den verbleibenden Pflegegeldanteil. Die Zahlung erfolgt später und kann monatlich unterschiedlich hoch sein. |
Das Bundesgesundheitsportal erläutert diese beiden Wege der Kombination. Besprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse, welcher Weg zu Ihrer Situation passt und wie Sie ihn im Antrag angeben sollen. Bei der Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch müssen Sie die Quote nicht für jeden Monat selbst neu beantragen. Die Kasse benötigt dafür die Abrechnungsdaten des Pflegedienstes.
Die Sechsmonatsregel bedeutet nicht, dass Sie eine wesentlich veränderte Pflegesituation unverändert lassen müssen. Die Barmer beschreibt Ausnahmen bei wesentlichen Änderungen sowie beim Wechsel zu ausschließlich Pflegegeld oder ausschließlich Sachleistung. Klären Sie mit Ihrer eigenen Kasse, welche Änderung ab welchem Datum berücksichtigt wird.
Halten Sie die gewählte Abrechnungsart und den Beginn schriftlich fest. Wenn Sie bereits Pflegegeld beziehen und erstmals einen Dienst hinzunehmen, sprechen Sie die Umstellung vor dem geplanten Beginn an. Lassen Sie sich erklären, ob und wann sich Ihre bisherige Auszahlung verändert. Fragen zur häuslichen Versorgung können auch bei einem Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 besprochen werden; die Leistungsentscheidung trifft Ihre Pflegekasse.
Was prüfen Sie bei einer späteren oder kleineren Auszahlung?
Prüfen Sie zuerst, für welchen Monat die Zahlung bestimmt ist, welche Sachleistungen berücksichtigt wurden und ob die Abrechnung schon vollständig vorliegt. Eine kleinere Zahlung kann auf mehr Sachleistungen beruhen. Eine spätere Zahlung kann entstehen, weil die Pflegekasse noch auf die Rechnung wartet.
Diese Angaben helfen beim Gespräch mit Dienst oder Kasse:
- Der Abrechnungsmonat: Gehören der Kontoeingang und die vorliegende Abrechnung zum selben Zeitraum?
- Die berücksichtigte Sachleistung: Welcher Betrag wurde tatsächlich dem Sachleistungsbudget zugeordnet? Setzen Sie nicht ungeprüft den Gesamtbetrag einer privaten Rechnung in die Formel ein.
- Die Pflegegeldberechnung: Welcher Prozentsatz und welcher volle Pflegegeldbetrag wurden zugrunde gelegt?
- Der Bearbeitungsstand: Ist die Rechnung eingegangen, geprüft oder noch offen? Bitten Sie bei einer ausstehenden Zahlung um Auskunft zum konkreten Monat.
Lassen Sie sich vom Pflegedienst die abgerechneten Leistungen aufschlüsseln und von der Pflegekasse die dazugehörige Pflegegeldberechnung erklären. Halten Sie für Rückfragen Monat, Rechnungsbetrag und Zahlung bereit. So sprechen alle Beteiligten über denselben Vorgang.
Mehr Einsätze oder zusätzlich vereinbarte Aufgaben können den Sachleistungsverbrauch erhöhen. Besprechen Sie Änderungen deshalb mit dem Dienst und fragen Sie nach den voraussichtlichen Kosten. Werden die Sachleistungen vollständig ausgeschöpft, bleibt daraus kein anteiliges Pflegegeld. Kosten oberhalb des gedeckten Anspruchs werden nicht durch die Kombinationsleistung übernommen.
Ein fester Zahlungstag lässt sich für die nachträgliche Berechnung nicht allgemein zusagen. Planen Sie deshalb bei der Umstellung nicht mit dem bisherigen Eingang des vollen Pflegegeldes. Falls Angehörige mit diesem Geld regelmäßige Ausgaben bestreiten, sollten sie die mögliche zeitliche Verschiebung kennen.
Häufige Fragen zur gemeinsamen Pflege
Pflegegrad, Zahlungsempfänger und zusätzlich genutzte Leistungen beeinflussen, wie die gemeinsame Pflege finanziert wird. Vor allem beim Entlastungsbetrag ist die Unterscheidung zwischen einer zusätzlichen Leistung und der Umwandlung von Sachleistungen wichtig.
Kann ich die Kombinationsleistung mit Pflegegrad 1 nutzen?
Die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen setzt Pflegegrad 2 bis 5 voraus. Bei Pflegegrad 1 bestehen diese beiden Ansprüche nicht. Das schließt andere Unterstützung oder privat vereinbarte Hilfe nicht aus; eine solche Hilfe ist aber keine Kombinationsleistung nach § 38.
Wer bekommt das anteilige Pflegegeld?
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt. Sie kann es für die selbst organisierte Versorgung einsetzen und etwa an Angehörige weitergeben. Es wird nicht automatisch als Lohn an die helfende Person überwiesen. Das Bundesgesundheitsministerium erklärt die Verwendung des Pflegegeldes.
Verringert der Entlastungsbetrag das Pflegegeld?
Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nach § 45b SGB XI steht zusätzlich zur Verfügung. Seine Nutzung vermindert das Pflegegeld nicht. Anders ist es, wenn Sie darüber hinaus einen Teil ungenutzter Sachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln: Dieser Umwandlungsanspruch wird bei der Kombination als Nutzung von Sachleistungen berücksichtigt und kann dadurch den Pflegegeldanteil verringern.
Wird auch die Tagespflege vom Pflegegeld abgezogen?
Die Leistungen für Tages- und Nachtpflege können neben Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder deren Kombination genutzt werden. Sie werden nach § 41 Absatz 3 SGB XI nicht auf diese Ansprüche angerechnet. Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Kosten eines Tagespflegeplatzes gedeckt sind.
Teilen Sie die Pflege nach Ihrem Alltag auf
Die Kombinationsleistung ermöglicht, Aufgaben zwischen Angehörigen und Pflegedienst zu verteilen. Eine passende Aufteilung beginnt damit, welche Hilfe regelmäßig gebraucht wird und wer sie übernehmen kann. Danach lässt sich nachvollziehen, welcher Sachleistungsanteil gebraucht wird und welches Pflegegeld voraussichtlich bleibt.
Die Luzie hilft im Rahmen der ambulanten Grundpflege beispielsweise beim Waschen, Anziehen und Essen. Wenn Sie solche Aufgaben zu Hause gemeinsam mit einem Pflegedienst organisieren möchten, nehmen Sie Kontakt mit der Luzie auf. Beschreiben Sie dabei, welche Hilfe Sie brauchen, wer bisher unterstützt und ob bereits ein Pflegegrad besteht.