Pflegegrad 2/3
Wenn Sie nur Pflegegeld beziehen, ist ein Besuch pro Halbjahr Pflicht, also zweimal im Jahr.
Die Luzie berät Sie und Ihre Angehörigen bei Ihnen zu Hause. Beim Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI besprechen wir, was gut gelingt und wo Sie Unterstützung brauchen.
Sie können Fragen zur täglichen Pflege stellen und Möglichkeiten zur Entlastung besprechen. Sie erreichen uns in Neuruppin, Pritzwalk, Rheinsberg und Wittstock/Dosse.
Nennen Sie bei Ihrer Anfrage den Wohnort, den Pflegegrad und eine bekannte Frist für den Beratungsbesuch.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist ein Beratungseinsatz einmal pro Halbjahr Pflicht, wenn Sie Pflegegeld statt Pflegesachleistungen beziehen. Mit Pflegegrad 1 oder mit Pflegesachleistungen ist die Beratung freiwillig.
Pflegesachleistungen sind Pflegeleistungen, die ein ambulanter Dienst direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnet.
Pflegegrad 2/3
Wenn Sie nur Pflegegeld beziehen, ist ein Besuch pro Halbjahr Pflicht, also zweimal im Jahr.
Pflegegrad 4/5
Bei reinem Pflegegeld halbjährlich Pflicht. Auf Wunsch einmal pro Quartal, also insgesamt bis zu viermal im Jahr.
Pflegegrad 1
Sie können einmal pro Halbjahr freiwillig einen Beratungsbesuch nutzen.
Sachleistungen
Wenn Sie Pflegesachleistungen erhalten, können Sie freiwillig einmal pro Halbjahr Beratung nutzen.
Sie erhalten Pflegegeld und Pflegesachleistungen? Fragen Sie Ihre Pflegekasse, welche Beratungsregel für Sie gilt.
Beim Beratungseinsatz besprechen wir mit Ihnen, wie die Pflege zu Hause gelingt. Dabei geht es zum Beispiel um Unterstützung beim Waschen oder Anziehen, den Umgang mit Hilfsmitteln und die Entlastung Ihrer Angehörigen.
Wenn ein Angehöriger Sie regelmäßig unterstützt, kann er beim Gespräch dabei sein. Auch seine Fragen und Erfahrungen gehören zur Beratung.
Zum Abschluss besprechen wir, welche Hilfen für Sie infrage kommen, und dokumentieren den Besuch. Fragen Sie nach, wenn Ihnen eine Empfehlung unklar ist oder Sie wissen möchten, an wen Sie sich dafür wenden können.
Ihr Besuch in drei Schritten
Wir dokumentieren Ihren Beratungseinsatz und übermitteln den Nachweis an Ihre Pflegekasse oder private Pflegeversicherung. Dafür verwenden wir das offizielle Nachweisformular. Die fachlichen Angaben füllen wir aus und besprechen sie mit Ihnen.
Für die Weitergabe unserer Einschätzungen und Empfehlungen benötigen wir grundsätzlich Ihre Einwilligung. Wir erklären Ihnen die entsprechenden Felder vor der Unterschrift. Ein Bedarf an weitergehender Pflegeberatung wird auch ohne Einwilligung mitgeteilt. Der Nachweis, dass der Besuch stattgefunden hat, ist davon unabhängig.
Ihre Ausfertigung für zu Hause
Sie erhalten eine eigene Ausfertigung des Nachweises. Bewahren Sie diese bei Ihren Pflegeunterlagen auf. So können Sie bei Rückfragen der Pflegekasse nachsehen, wann der Besuch stattgefunden hat und wer Sie beraten hat. Auch die besprochenen Empfehlungen können Sie darin nachlesen.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten des Beratungseinsatzes. Sie müssen für diesen Besuch nichts zuzahlen. Das gilt auch für freiwillige Beratungsbesuche, auf die Sie Anspruch haben.
Sind Sie privat pflegeversichert, übernimmt Ihre private Pflegeversicherung die Kosten. Bei einem Anspruch auf Beihilfe beteiligt sich die Beihilfestelle anteilig. Sprechen Sie uns bei der Terminvereinbarung auf die Abrechnung an.
Wenn Sie zusätzlich regelmäßige Hilfe benötigen, etwa bei der Grundpflege, besprechen wir diese gesondert mit Ihnen. Welche Kosten dafür übernommen werden, hängt von der Leistung und Ihrem Anspruch ab.
Adresse
Marktstraße 1
16928 Pritzwalk
Telefon
03395 4002670
Fax
03395 4002671
Adresse
Berliner Straße 116
16831 Rheinsberg
Telefon
033931 340470
Fax
033931 340471
Adresse
Alter Stöffiner Weg 1b
16816 Neuruppin
Telefon
03391 4045019
Pflegeberatung
03391 5126900
Adresse
Pritzwalker Str. 6
16909 Wittstock/Dosse
Telefon
03394 4048620
Zugelassene Pflegedienste und anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz dürfen den Besuch durchführen. Auch Pflegeberater nach § 7a SGB XI sowie kommunale Beratungspersonen mit der erforderlichen pflegefachlichen Kompetenz sind dazu berechtigt.
Ist die Beratung durch einen Pflegedienst vor Ort oder eine anerkannte Beratungsstelle nicht gewährleistet, kann die Pflegekasse eine externe Pflegefachperson beauftragen. Reine Betreuungsdienste dürfen diese Beratungsbesuche nicht durchführen.
Nein. Für den Beratungseinsatz müssen Sie keine regelmäßige Pflege durch einen Pflegedienst nutzen. Sie können den Besuch auch dann anfragen, wenn Angehörige oder andere vertraute Menschen die Pflege übernehmen.
Fragen Sie möglichst bald einen Termin an und nennen Sie uns Ihre Frist. Ist sie bereits verstrichen, kontaktieren Sie auch Ihre Pflegekasse. Wenn ein verpflichtender Beratungsbesuch ausbleibt, muss die Kasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.
Beim Beratungseinsatz geht es um Ihre aktuelle Pflegesituation zu Hause. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI unterstützt Sie darüber hinaus dabei, passende Leistungen zu finden, zu beantragen und aufeinander abzustimmen. Dazu gehört ein persönlicher Versorgungsplan.
Nein. Beim Beratungseinsatz geht es um die Pflege zu Hause. Den Pflegegrad legt die Pflegekasse nach einer gesonderten Begutachtung fest, etwa durch den Medizinischen Dienst.