Die Blutzuckermessung gehört zur Behandlungspflege. Unsere Pflegekräfte messen den Zuckerwert mit einem Messgerät aus einem kleinen Blutstropfen. Sie dokumentieren das Ergebnis und geben behandlungsrelevante Veränderungen an die Arztpraxis weiter. So stehen die Werte für die ärztliche Beurteilung der Diabetesbehandlung zur Verfügung. Änderungen der Therapie legt die Praxis fest. Wenn Sie bereits ein Blutzuckertagebuch führen, halten Sie es für die Abstimmung mit der Praxis bereit.
Die verordnete Hilfe setzt voraus, dass Sie die Messung wegen erheblicher Einschränkungen nicht selbst durchführen können. Das kann etwa eine stark eingeschränkte Sehkraft, erhebliche Probleme mit der Handbeweglichkeit, große körperliche Schwäche oder eine starke Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten betreffen. Ihre Praxis hält den konkreten Grund in der Verordnung fest. Allein das Alter oder die Diagnose Diabetes begründet den Anspruch nicht.
Wann Messungen verordnet werden
Die Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege sieht Messungen bei der Erst- oder Neueinstellung eines Diabetes mit Insulin oder Tabletten vor. Für fortlaufende Routinekontrollen ist eine intensivierte Insulintherapie Voraussetzung. Besprechen Sie mit Ihrer Arztpraxis, ob Ihre Behandlung darunterfällt und welche Unterstützung Sie benötigen.